Corona-Informationen

des Bischöflichen Ordinariates für die Pfarren: www.dsp.at

Hier eine kurze Zusammenfassung der
Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste 

Für öffentliche Gottesdienste ab 20. Juni 2020 gelten – vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Rechtslage – nun folgende Regelungen:

− Vorgeschrieben ist ein Abstand zu anderen Personen, mit denen nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt wird, von mindestens 1 Meter.

− Der festgelegte Mindestabstand darf für den Zeitraum notwendiger und kurz andauernder liturgischer Handlungen unterschritten werden.

– Das Besprengen von Personen und Gegenständen mit frischem Weihwasser ist unbedenklich.

− Flächen oder Gegenstände (z.B. Türgriffe), die wiederholt berührt werden, sollen häufig gereinigt und desinfiziert werden.

− Es soll ein Willkommensdienst aus der (Pfarr-)Gemeinde als Service am Kircheneingang die Ankommenden empfangen und Hinweise geben bzw. für Fragen zur Verfügung stehen.

− Gemeinsames Sprechen und Singen ist überall dort im Raum gut möglich, wo der Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird. Eigenverantwortung und Rücksichtnahme aller Mitfeiernden sind dabei eine wichtige Voraussetzung.

− Die Kirchen sollen vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet werden.

− Beim Kommuniongang sind folgende Regeln zu beachten:

Beim Gang zur Kommunion ist der Mindestabstand von 1 Meter immer einzuhalten. Handkommunion ist empfohlen. Zwischen dem Kommunionspender und dem Kommunionempfänger ist der größtmögliche Abstand einzuhalten. Es ist darauf zu achten, dass der Kommunionspender nicht mit der Hand des Empfängers in Berührung kommt.

− Für Begräbnisse gelten am Friedhof und in Aufbahrungshallen die staatlichen Vorgaben. Für Begräbnis-Gottesdienste in der Kirche gelten die Regeln dieser Rahmenordnung.